S a t z u n g
vom 19.01.2006
geändert am 25.4.2006
§ 1 Name
und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Büchereiverein Suchsdorf
e.V“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3) Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Aktivitäten
im Einzugsbereich der Stadtteilbücherei Suchsdorf, insbesondere
durch die Förderung des Lesens und die Beschäftigung mit
der Literatur.
2) Der Zweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein die Landeshauptstadt
Kiel im Betrieb der Stadtteilbücherei Suchsdorf unterstützt
oder diese mit Unterstützung der Landeshauptstadt Kiel betreibt.
§
3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Organe
des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
(1. Vorsitzende/r, 2.Vorsitzende/r und Kassenwart/in) sowie einer geraden
Anzahl von Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für jeweils zwei Jahre gewählt; 1. Vorsitzender und Kassenwart
werden in geraden Jahren gewählt, 2. Vorsitzender in ungeraden Jahren.
In jedem Jahr wird die Hälfte der Beisitzer für zwei Jahre
gewählt. Der geschäftsführende Vorstand amtiert bis
zur Wahl eines neuen Vorstands.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, förderndes
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft werden.
3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand, bei Meinungsverschiedenheit die Mitgliederversammlung.
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
zu erklären.
4) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder
mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
6) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die fördernden Mitglieder bestimmen
die Höhe ihrer Beiträge selbst.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr möglichst
im zweiten Quartal statt. Der Vorstand beruft die Versammlung mit einer Frist
von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt
durch Aushang in der Stadtteilbücherei oder durch Mitteilung in Textform.
Die Versammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen
wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle. Die Mitgliederversammlung
wird geleitet durch ein Mitglied des Vorstandes oder einen durch die Mitgliederversammlung
gewählten Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2) Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit
einberufen werden. Der Vorstand ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen sowie
Angabe der Tagesordnung unverzüglich zur Einberufung verpflichtet,
wenn ein Viertel aller Mitglieder des Vereins dies beantragen.
4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Das Protokoll
der Mitgliederversammlung ist von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
5) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
§ 7 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf Dauer von zwei Jahren, die um ein Jahr
zeitversetzt gewählt werden. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
4. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Berichts über
die Kassenprüfung sowie Entlastung des Vorstandes,
5. Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen
§ 8 Aufgaben
des Vorstands
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n.
3) Der Vorstand fertigt Protokolle von den Vorstandssitzungen an.
§
9 Auflösung und Anfallberechtigung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei
Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss
ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand zu einer
weiteren Versammlung mit gleicher Tagesordnung einladen, die in jedem Falle beschlussfähig
ist.
3) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt eventuell vorhandenes Vermögen
an die Landeshauptstadt Kiel, die es ausschließlich für
Zwecke der Bildung und Erziehung im Stadtteil Suchsdorf einsetzen
darf.
Beschlossen in Kiel am 19.01.2006
Geändert durch Mitgliederversammlung am 25.4.2006